Steuern gehören zu den grundlegenden Einnahmequellen des Staates und bilden in der Regel den überwiegenden Anteil seiner Einnahmen. Für die Bürger stellen Steuern eine finanzielle Belastung dar. Dies gilt auch für Rentner, die bestimmten Steuerabgaben unterliegen und zudem mit verschiedenen Sozialabgaben konfrontiert werden.
Beachten Sie die grundsätzliche Steuerpflicht
Eine wichtige Information, die vielen Rentnern vielleicht nicht bekannt ist: Selbst als Empfänger einer Altersrente besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die Einnahmen zu versteuern und gegebenenfalls eine Steuererklärung abzugeben. Diese Versteuerungspflicht besteht seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005. Das Gesetz sieht eine nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten vor, die mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erfolgt. Diese Regelung betrifft nicht nur Altersrenten, sondern auch Einnahmen aus Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Riesterrenten, Rüruprenten und Betriebsrenten.
Entlastung durch den Rentenfreibetrag
In der Praxis besteht tatsächlich für viele Altersrentner die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Insbesondere dann, wenn der Rentenfreibetrag überschritten wird, lässt sich eine Steuererklärung kaum vermeiden. Die Höhe des Rentenfreibetrags variiert individuell und richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Dieser Freibetrag verringert sich mit jedem Jahr, bleibt jedoch ab dem Renteneintritt konstant. Um es konkret zu machen: Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2024 in Rente gehen, beträgt der steuerfreie Anteil Ihrer Altersrente 17 Prozent. Für Rentner ab dem Jahr 2040 wird die gesamte Altersrente dann steuerpflichtig sein. Hier bieten wir Ihnen einen Überblick über die kommenden Jahre:
Rentenbeginn | Rentenfreibetrag (in %) | steuerpflichtiger Anteil (in %) |
2024 | 17 | 83 |
2025 | 16,5 | 83,5 |
2026 | 16 | 84 |
2027 | 15,5 | 84,5 |
2028 | 15 | 85 |
2029 | 14,5 | 85,5 |
2030 | 14 | 86 |
Quelle: Verein Lohnsteuerhilfe e.V.
An dieser Stelle lassen wir den sogenannten Grundfreibetrag der Altersrenten unberücksichtigt. Für detailliertes Wissen zum Steuerrecht und Antworten zu individuellen Steuerfragen empfehlen wir, sich an Ihren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu wenden. Diese Fachleute können Ihnen maßgeschneiderte Informationen und Unterstützung bieten, um sicherzustellen, dass Sie Ihre steuerlichen Verpflichtungen korrekt erfüllen.
Vergessen Sie nicht die Kranken- und Pflegeversicherung
Altersrenten unterliegen nicht nur der Steuerpflicht, sondern werden auch zur Berechnung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen herangezogen. Dies führt zu weiteren Abzügen für Sie als Rentner. Falls Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent, zuzüglich des individuellen Zusatzbeitrags Ihrer Krankenkasse. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung, der bei 3,6 Prozent bzw. 4,2 Prozent für Kinderlose liegt. Diese Beiträge gelten auch für Betriebsrenten. Bei Renten aus Riester- oder Rürupverträgen hingegen werden diese Beiträge pflichtversicherten Rentnern nicht belastet.
Auf welche Rentenzahlung wird der Sozialabgabenbeitrag berechnet?
Bei der Berechnung der Sozialabgaben auf Rentenzahlungen wird grundsätzlich der Gesamtbetrag der Rente herangezogen, einschließlich des steuerfreien Anteils. Die Krankenversicherungen berücksichtigen bei ihrer Beitragsberechnung nicht den steuerfreien Anteil der Rente.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Basis des Gesamtbetrags der Rente berechnet, ohne Abzug des steuerfreien Anteils. Dies bedeutet:
- Der volle Rentenbetrag wird für die Beitragsberechnung berücksichtigt.
- Der steuerfreie Anteil der Rente wird nicht abgezogen.
Freibetrag bei Betriebsrenten
Es gibt jedoch einen wichtigen Freibetrag speziell für Betriebsrenten, der seit Januar 2025 bei 187,25 Euro liegt. Auf diesen Freibetrag werden keine Krankenkassenbeiträge fällig. Erst auf den darüber hinausgehenden Betrag müssen Beiträge gezahlt werden.
Hinweise: Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Rentner gilt die Neuregelung mit dem Freibetrag nicht. Sie müssen weiterhin auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Rentner mit Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 66.150 Euro pro Jahr, bzw. 5.512,50 Euro pro Monat profitieren ebenfalls nicht vom Freibetrag.
Wie Kapitalerträge und Zinsen besteuert werden
Als Rentner müssen Sie selbstverständlich auch Zinsen und andere Kapitalerträge versteuern. Dabei gelten jedoch dieselben Vorgaben wie für Arbeitnehmer oder andere Anleger. Seit 2009 unterliegen klassische Kapitalerträge wie Zinsen der sogenannten Abgeltungssteuer. Diese beläuft sich pauschal auf 25 Prozent, zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 Prozent der anfallenden Steuer. Effektiv ergibt sich somit ein Abzug in Höhe von 26,38 Prozent auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag. Die Abrechnung erfolgt direkt durch das Kreditinstitut, das die Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abführt.
Wichtige Hinweise für Sie
Als Rentner verfügen Sie natürlich auch über den Sparerfreibetrag, der Ihnen steuerfreie Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe ermöglicht. Dieser liegt bei 1.000 Euro pro Jahr. Bei zusammen veranlagten Eheleuten gilt die doppelte Summe (2.000 Euro). Das bedeutet, dass beispielsweise Zinserträge oder Dividendeneinnahmen bis zu dieser Grenze nicht für die Besteuerung herangezogen werden. Allerdings ist es wichtig, einen sogenannten Freistellungsauftrag gegenüber Ihrem Kreditinstitut zu erteilen, um von diesem Freibetrag Gebrauch machen zu können.
Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, bekommen Sie in der Regel einen Teil der zuvor gezahlten Abgeltungssteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuer zurück. In diesem Fall wird lediglich Ihr individueller Einkommensteuersatz auf Kapitalerträge angewendet. Die Differenz, einschließlich des zu viel erhobenen Solidaritätszuschlags, wird Ihnen erstattet oder ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn Ihre Gesamteinkünfte aus Kapitalerträgen höher sind als Ihr Sparerfreibetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro.
Steuerliche Regelungen bei Zuverdienst sind transparent
Die steuerlichen Regelungen für Einkommen im Rentenalter aus angestellter Beschäftigung sind relativ einfach. Ein Zuverdienst bis zu einer Grenze von 556 Euro monatlich gilt als geringfügige Beschäftigung. In diesem Fall wird ein pauschaler Beitrag als Sozialabgabe fällig, den der Arbeitgeber übernimmt. Als arbeitender Rentner müssen Sie sowohl ihre Rentenzahlungen als auch den Hinzuverdienst versteuern. Wenn Ihr Einkommen aus der Angestelltentätigkeit höher ist, gelten Sie als sozialabgabenpflichtiger Arbeitnehmer und es fallen für Sie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Hinweise: Von der Arbeitslosenversicherung sind Sie als Rentner in der Regel befreit. Außerdem sind Altersrentner grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig, können aber freiwillig Beiträge zahlen.
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