Egal, ob Sie gerade erst in das Berufsleben eingestiegen sind oder sich auf den wohlverdienten Ruhestand vorbereiten, die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) spielt eine zentrale Rolle in unserem sozialen System und bildet das Fundament einer solidarischen Gesellschaft und sichert die finanzielle Zukunft für Generationen, die ihren Ruhestand planen.
Die gesetzliche Rentenversicherung umfasst verschiedene Aspekte, darunter die Beitragszahlungen während des Erwerbslebens, die Berechnung der Rentenhöhe und die vielfältigen Leistungen, die darauf abzielen, den Lebensstandard im Ruhestand zu gewährleisten. Zurzeit sichert das „Paket Rente“ das Einkommen für rund 21 Millionen Menschen. Verschaffen Sie sich einen Überblick zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
In Deutschland hat grundsätzlich jeder, der in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, einen Rentenanspruch. Dies betrifft in erster Linie Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, sei es als Arbeitnehmer oder Selbstständige.
Auch bestimmte Personengruppen können ebenfalls Ansprüche erwerben, wie:
Darüber hinaus können Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen und andere besondere Lebenssituationen die Rentenansprüche beeinflussen. Dies beinhaltet unter anderem ein begrenzter Zeitraum der Arbeitslosigkeit sowie Reha- und Präventionsleistungen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es verschiedene Rentenarten, die den unterschiedlichen Lebenssituationen der Versicherten Rechnung tragen. Hier sind einige der wichtigsten Rentenarten.
Die Regelaltersrente erhalten Versicherte, wenn sie das reguläre Rentenalter erreicht haben und die entsprechenden Beitragszeiten erfüllt sind. Die Mindestversicherungszeit, oder auch Wartezeit genannt, beträgt derzeit fünf Jahre, die Regelaltersgrenze liegt mittlerweile bei 67 Jahren.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und dazu die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, haben Sie Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Sind Sie noch teilweise arbeitsfähig, können Sie als Ergänzung zu Ihrem Einkommen eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen.
Anhand ärztlicher Gutachten und Untersuchungen überprüft die GRV zunächst, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Dazu fällt unter anderem Ihre Belastbarkeit.
Hinweis: Sie können bei teilweiser Erwerbsminderung auch weiterhin einer Nebentätigkeit nachgehen. Ihre Beschäftigung darf dabei jedoch nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden, welches die Grundlage für die Erwerbsminderungsrente bildet. Andernfalls könnte der Anspruch auf die Rente entfallen, trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen. Sie sollten sich daher bereits vor Beginn einer Nebentätigkeit über die Auswirkungen auf Ihre Rente informieren.
Die Renten für Hinterbliebene sind eine finanzielle Unterstützung, die Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern sowie Waisen gewährt wird, wenn der verstorbene Partner Rentenansprüche hatte. Diese Form der Rente soll dazu dienen, die wirtschaftliche Situation der Hinterbliebenen nach dem Verlust des Partners zu stabilisieren. Es gibt verschiedene Arten der Hinterbliebenenrente.
Bei der Witwenrente besteht grundsätzlich ein Anspruch, wenn Sie bis zum Ableben Ihres Ehe- oder Lebenspartners miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, die mindestens ein Jahr Bestand hatte. Im Falle eines Ablebens durch einen Unfall besteht auch bei einer kürzeren Ehedauer ein Rentenanspruch. Der verstorbene Lebensgefährte muss eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nachweisen. Es gibt sowohl eine kleine und große Witwenrente.
Kleine Witwenrente | Große Witwenrente |
Betroffene Person ist unter 47 Jahre, voll erwerbsfähig und kinderlos | Betroffene Person ist entweder über 47 Jahre, erwerbsgemindert oder hat minderjährige Kinder. Bei Todesfall des Partners vor dem 01. Januar 2029, wird Rente schon früher gezahlt. |
Beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen | Beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen |
Wird für höchstens zwei Jahre gewährt. Wenn Heirat vor 2002 und ein Partner vor dem 02. Januar 1962 geboren ist, wird die Rente unbegrenzt ausgezahlt. | Wenn Heirat vor 2002 und ein Partner vor dem 02. Januar 1962 geboren ist, beträgt die Rente 60 Prozent des Verstorbenen. |
Diese Rente steht Elternteilen zu, deren geschiedener Ehepartner verstorben ist und sie die die alleinige Erziehung ihrer minderjährigen Kinder übernehmen. Sie soll einen finanziellen Ausgleich für die Erziehungsleistung schaffen, um die verstärkte Betreuung des Kindes zu ermöglichen. Außerdem haben frühere Lebenspartner, deren Partnerschaft von einem Gericht aufgehoben wurde, unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Eheleute ebenfalls Anspruch auf eine Erziehungsrente.
Wichtig: Ihre Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein und Sie dürfen danach auch nicht erneut geheiratet haben oder eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sein.
Hinweis: Im Gegensatz zur Witwen- oder Witwerrente berechnet sich die Erziehungsrente aus Ihrem eigenen Rentenkonto.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet auch Rehabilitationsmaßnahmen an, um Versicherten bei gesundheitlichen Problemen oder drohender Erwerbsminderung die Möglichkeit zur Wiedereingliederung ins Berufsleben zu geben. Für die Erziehung von Kindern werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die sich positiv auf die Rentenansprüche auswirken können. Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Teilrente zu beantragen, wenn Versicherte neben der Rente weiterhin erwerbstätig sein möchten.
Die Regelaltersgrenze für die Rente ohne Abschläge wird schrittweise bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre angehoben. Die Anpassung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947 und erfolgt bis zum Jahr 2023 jährlich um einen Monat. Wenn beispielsweise Ihr Geburtsjahr 1956 ist, können Sie mit einem Alter von 65 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen. Ab 2024 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente in 2-Monats-Schritten erhöht, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959. Für Versicherte, die im Jahr 1964 oder später geboren wurden, gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Bestimmte Altersrenten sind von der Regelaltersgrenze ausgenommen. Für diese wurde das Eintrittsalter ebenfalls angehoben. Je nach Art der Rentenform gelten unterschiedliche Altersgrenzen.
Um Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte zu haben, sind 35 Versicherungsjahre erforderlich. Versicherte, die zwischen den Jahrgängen 1949 und 1963 geboren sind, haben die Möglichkeit, vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente zu gehen. Für diejenigen, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter selbst nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren.
Es besteht die Möglichkeit, die Altersrente bereits ab dem 63. Lebensjahr vorzeitig zu beanspruchen, jedoch mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent. Bei vorzeitigem Rentenbeginn wird für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, ein Abzug von 0,3 Prozent von Ihrer Rente vorgenommen. Es ist wichtig zu beachten, dass solche Abschläge dauerhaft bestehen bleiben.
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden sogar 45 Versicherungsjahre vorausgesetzt. Das Renteneintrittsalter hängt dabei vom Geburtsjahr ab.
Die sogenannte „Rente mit 63“ bezieht sich dabei auf den Renteneinstieg nach 45 Versicherungsjahren. Geburtenjahrgänge vor 1953 können dann schon mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Jahrgänge zwischen 1953 und 1963 sind davon ausgeschlossen. Liegt Ihr Geburtsjahr jedoch nach 1964, verschiebt sich Ihr frühestes Renteneintrittsalter auf 65 Jahre.
Hinweis: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nicht vorzeitig erhalten – auch nicht mit Abschlägen!
Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50 und einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren haben Sie Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Jahrgänge ab 1964 können bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge oder mit 62 Jahren mit Abschlägen diese Rente beziehen. Sind Sie zwischen 1952 und 1963 geboren, verschieben sich die Altersgrenzen einer abschlagsfreien Rente von 63 auf 65 Jahre.
Für Personen, die im Jahr 1964 oder später geboren sind, besteht die Option,
Wenn Ihr Geburtsjahr zwischen 1952 und 1963 liegt, erfolgt eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze
Gleichzeitig steigt die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frühestens und mit Abschlägen erhalten können von 60 auf 62 Jahre.
Neben der Altersrente für langjährig Versicherte wurde auch das Einstiegsalter für weitere Rentenformen erhöht:
Egal, ob man am Anfang der beruflichen Laufbahn steht oder sich auf den Ruhestand vorbereitet, die GRV spielt eine zentrale Rolle für die finanzielle Zukunft. Sie bietet finanzielle Sicherheit im Alter, Unterstützung in besonderen Lebenssituationen und bei gesundheitlichen Herausforderungen. Sie sollten sich frühzeitig über Ihre individuellen Rentenansprüche informieren und Ihre Optionen abwägen. Die GRV bildet das Fundament und den zentralen Baustein des deutschen Rentensystems. Möglichkeiten zur privaten und betrieblichen Vorsorge sollten Sie bei Ihre Rentenplanung ebenfalls in Betracht ziehen.