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Leistungen im Ruhestand:

Was steht Rentnern zu?

Großeltern mit Enkelkind am StrandGroßeltern mit Enkelkind am Strand

In einer Gesellschaft, die stetig den demografischen Wandel durchläuft, gewinnt die Frage nach den Leistungen für Rentner in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Die goldenen Jahre nach einem langen Arbeitsleben sollten nicht nur von finanzieller Stabilität, sondern auch von einem sorgenfreien Ruhestand geprägt sein. Doch welche Leistungen stehen Ihnen als Rentner in Deutschland eigentlich zu?

Der deutsche Sozialstaat bietet eine Vielzahl von Maßnahmen, um den Lebensabend angemessen zu gestalten. Von der gesetzlichen Rente über ergänzende Leistungen bis hin zu steuerlichen Vergünstigungen – die Palette an Unterstützung ist breit gefächert. In diesem Ratgeber bekommen Sie einen Überblick darüber, welche Leistungen Rentnern in Deutschland grundsätzlich zur Verfügung stehen.

Die gesetzliche Altersrente

Die gesetzliche Rentenversicherung bildet die Basis der Alterssicherung in Deutschland. Rentner erhalten eine monatliche Rente, die auf den Beiträgen basiert, die sie während ihres Erwerbslebens eingezahlt haben. Um Anspruch auf eine gesetzliche Rente zu haben, müssen Rentner während ihres Erwerbslebens Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente liegt derzeit bei 67 Jahren. Früherer Renteneintritt ist möglich, aber mit Abschlägen verbunden.

Betriebsrente

Viele Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, bei der der Arbeitgeber Beiträge zur Altersvorsorge leistet. Diese Betriebsrente wird im Rentenalter ausgezahlt. Der Anspruch auf Betriebsrente hängt von den Regelungen des jeweiligen Betriebs ab. Arbeitnehmer müssen eine betriebliche Altersvorsorgevereinbarung mit ihrem Arbeitgeber haben und in den Genuss der betrieblichen Leistungen kommen.

Private Rentenversicherung

Einige Rentner haben zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Die Auszahlungen aus solchen Versicherungen dienen der Ergänzung der gesetzlichen Rente. Die Bedingungen für private Rentenversicherungen können von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich sein. Die Auszahlung hängt von den vereinbarten Konditionen und der Laufzeit des Vertrags ab.

Steuerliche Entlastungen

Rentner sind steuerpflichtig, sobald ihre Altersrente und andere Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag überschreiten. Eine Änderung des Grundfreibetrages findet normalerweise alle zwei Jahre statt, wenn sich das Bundeskabinett mit dem Existenzminimum auseinandersetzt und einen Bericht dazu vorlegt. Auf Grundlage dieser Informationen entscheidet die Politik, ob und in welchem Umfang der Grundfreibetrag angepasst werden sollte. In der Regel erfolgt eine Erhöhung des Grundfreibetrags, da die Kosten für lebensnotwendige Ausgaben wie Nahrung kontinuierlich steigen.

Legen Ihre Renteneinkünfte über dem derzeitigen Grundfreibetrag, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Dabei haben Sie die Möglichkeit, Sonderausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend zu machen. Zudem werden Sie durch steuerliche Freibeträge speziell für Rentner entlastet.

Der Rentenfreibetrag

Der Rentenfreibetrag repräsentiert den Anteil der Rente, der nicht der Einkommenssteuer unterliegt. Rentnerinnen und Rentner, deren Renteneinkünfte nach Berücksichtigung des Rentenfreibetrags unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegen, sind von der Steuerpflicht befreit. Die genaue Höhe des Rentenfreibetrags variiert je nach dem Jahr des Renteneintritts und der Höhe der Jahresbruttorente im ersten Rentenjahr. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet den individuellen Rentenfreibetrag, welcher über die gesamte Rentenbezugsdauer konstant bleibt.

Rentner, die ihre Rente bereits vor dem 1. Januar 2005 bezogen haben, profitieren von einem Rentenfreibetrag, der 50 Prozent ihrer Jahresbruttorente aus dem Jahr 2005 entspricht. Diese 50 Prozent bleiben steuerfrei, während der verbleibende Anteil der Rente versteuert werden muss.

Die schrittweise Erhöhung des zu versteuernden Anteils der Rente erfolgte bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozent. Seitdem erfolgt eine jährliche Erhöhung um ein Prozent.

Der angepasste Rentenfreibetrag gilt jeweils für Neurentner, die in dem entsprechenden Jahr ihre Rente antreten. Ab dem Jahr 2040 entfällt der Rentenfreibetrag vollständig. Zukünftige Rentner werden ihre gesamten Renteneinkünfte zu versteuern haben.

Der Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag stellt eine Möglichkeit für Rentner oder Pensionäre dar, zusätzliche Neben- oder Lohneinkünfte neben ihrer Rente zu nutzen. Zu den Nebeneinkünften zählen beispielsweise Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen, Selbständigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten. Vor der Berechnung des Altersentlastungsbetrags zieht das Finanzamt jedoch verschiedene Beträge ab, wie den Sparerfreibetrag und den Werbungskostenbetrag. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags variiert je nach dem Geburtsjahr des Rentners.

Aufgrund von Gesetzesänderungen der Altersentlastungsbetrag ab 2023 langsamer abgebaut wird als zuvor geplant. Ab dem Rentnerjahrgang 2023 wird der anwendbare Prozentsatz nicht mehr jährlich um 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte verringert. Der Höchstbetrag reduziert sich ab 2023 nicht mehr um jährlich 38 Euro, sondern nur noch um jährlich 19 Euro (§ 24a Satz 5 EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").

Für Personen, die im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr vollenden (geboren vom 2.1.1958 bis 1.1.1959), beträgt der Altersentlastungsbetrag ab 2023 lebenslang 14,4 % der Einkünfte, jedoch höchstens 684 Euro.

Für diejenigen, die erst im Jahr 2023 das 64. Lebensjahr erreichen (geboren vom 2.1.1959 bis 1.1.1960), beläuft sich der Altersentlastungsbetrag ab 2023 lebenslang auf 14,0 %, höchstens 646 Euro.

Werbungskosten und Sonderausgaben

Der Werbungskostenpauschbetrag für die Rente oder Pension beträgt jährlich 102 Euro für jeden Steuerzahler. Der Betrag wird automatisch vom Finanzamt von Ihren steuerpflichtigen Jahreseinnahmen abgezogen, wenn Sie Ihre Steuererklärung einreichen.

Alternativ können Sie Im Verlauf des Jahres sämtliche Belege und Unterlagen bezüglich Ihrer Werbungskosten sammeln und diese in Ihre Steuererklärung hinterlegen. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Ihre Werbungskosten im Jahr mehr als 102 Euro betragen haben.

Zu Ihren Werbungskosten und Sonderausgaben zählen unter anderem:

  • Kosten für Renten- und Steuerberatung
  • Kontoführungsgebühren
  • Kreditzinsen für Versicherungsbeiträge, die Sie Nachzahlen müssen
  • Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung
  • Der Behinderten-Pauschbetrag
  • Außergewöhnliche Belastungen (Unterbringung in Pflegeheim, Haushaltshilfen, Krankheitskosten)

Minijob

Für Rentner gelten die gängigen Regeln für eine geringfügige Beschäftigung, oder Minijob. Maximal dürfen sie 538 Euro im Monat verdienen. Diese Einnahmen sind steuerfrei. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob sie bereits die reguläre Altersgrenze erreicht haben oder nicht. Die Rentenleistungen werden dabei nicht reduziert.

Grundsicherung

Die Grundsicherung stellt eine Unterstützung dar, die Sie in Anspruch nehmen können, wenn Ihre Renteneinkünfte nicht ausreichen, um Ihren grundlegenden Lebensunterhalt zu decken. Den Antrag für die Grundsicherung können Sie im Rahmen der Sozialhilfe stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Eine grobe Orientierung bietet die Faustregel, dass ein Gesamteinkommen unterhalb von 924 Euro Anlass dazu gibt, einen Anspruch auf Grundsicherung prüfen zu lassen.

Was angerechnet wird

Zum persönlichen Einkommen zählen verschiedene Quellen wie Renten, Kindergeld und Erwerbseinkommen, auch aus geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs). Allerdings wird bei der Berechnung nicht das gesamte Bruttoeinkommen berücksichtigt; vielmehr erfolgt eine Abzugsrechnung, bei der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen abgezogen werden. Zusätzlich erfolgt ein pauschaler Abzug von 30 Prozent des Einkommens aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit. Darüber hinaus existiert ein Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten.

Wenn Einkommen und Vermögen unter dem festgelegten Bedarf liegen, wird die Differenz als Grundsicherungsleistung ausgezahlt.

Was zum Vermögen dazuzählt

Der Staat gewährt ein Schonvermögen von 10.000 Euro, welches sich bei Verheirateten und Paaren auf 20.000 Euro verdoppelt. Familien- oder Erbstücke, deren ideeller Wert den Verkaufspreis erheblich übersteigt, werden nicht als Vermögen betrachtet. Ebenso zählen ein angemessener Hausrat sowie ein angemessenes Hausgrundstück nicht zum Vermögen. Dagegen werden Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Haus- und Grundvermögen sowie das Auto als Vermögen berücksichtigt.

Wo Sie Ihren Antrag stellen können

Um Grundsicherung zu beantragen, können Sie sich an das Sozialamt im Bereich Grundsicherung wenden. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Antrag auch bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen, die diesen entsprechend weiterleitet. Wichtig zu beachten ist, dass nach Ablauf von 12 Monaten ein neuer Antrag gestellt werden muss, und rückwirkende Leistungen nicht möglich sind.

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Erwerbsminderungsrente

Wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sind, vollständig zu arbeiten, soll die Erwerbsminderungsrente Ihr Einkommen ersetzen. Sind Sie jedoch noch in der Lage sein, einige Stunden täglich zu arbeiten, ergänzt diese Form der Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung Ihr vorhandenes Einkommen.

Hinweis: Die Regelaltersgrenze dürfen Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht haben.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Die Rentenversicherung prüft zunächst, ob Sie Ihren Lebensunterhalt noch mithilfe medizinischer und beruflicher Rehabilitationen noch bestreiten können. Außerdem müssen Sie

  • mindestens fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein. Das ist die allgemeine Wartezeit.
  • mindestens drei Jahre in die Rentenversicherung Beiträge gezahlt haben.

Volle Erwerbsminderungsrente

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung täglich nur weniger als drei Stunden arbeiten können, steht Ihnen die volle Erwerbsminderungsrente zu. Diese Regelung gilt nicht nur für Ihre gegenwärtige berufliche Tätigkeit, sondern erstreckt sich auf sämtliche Arbeitsbereiche. Die Bewertung erfolgt anhand von ärztlichen Unterlagen, und gegebenenfalls können zusätzliche Gutachten angefordert werden.

Sie gelten auch als voll erwerbsgemindert, sobald Sie:

  • Arbeit in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nachgehen,
  • Beschäftigung in einer anderen geschützten Einrichtung haben,
  • unfähig sind, aufgrund der Art und Schwere Ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können.

Selbst wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt wurde, besteht die Möglichkeit, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten. In diesem Fall muss die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt werden. Zum Beispiel durch eine durchgehende Tätigkeit von 20 Jahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen, unter der Voraussetzung, dass die volle Erwerbsminderung während dieser Zeit fortbestanden hat.

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Sie haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn aufgrund von Krankheit oder Behinderung Ihre tägliche Arbeitsfähigkeit auf mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden reduziert ist. Diese Regelung gilt nicht nur für Ihre aktuelle berufliche Tätigkeit, sondern erstreckt sich auf sämtliche Arbeitsbereiche.

Die Beurteilung erfolgt anhand ärztlicher Unterlagen, und gegebenenfalls können zusätzliche Gutachten angefordert werden. Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie dient als Ergänzung zu Ihren Einkünften aus einer Teilzeitbeschäftigung.

Teilweise Erwerbsminderung und weitere Einkommen

Falls Sie zusätzlich zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über weiteres Einkommen verfügen, beispielsweise durch eine Teilzeitarbeitsstelle, kann dies Einfluss auf die Höhe Ihrer Rente haben. Ihre Hinzuverdienstgrenze wird dabei individuell festgestellt. Falls diese Grenze überschritten wird, erfolgt eine Kürzung Ihrer Rente, und unter Umständen ruht diese sogar vollständig.

Dabei spielt nicht nur die finanzielle Höhe, sondern auch der zeitliche Umfang Ihrer Tätigkeit eine entscheidende Rolle. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie beispielsweise nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten.

Hinweis: Falls Sie aufgrund fehlender Teilzeitarbeitsplätze arbeitslos sind, besteht die Möglichkeit, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten, selbst wenn aus medizinischer Sicht nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt.

Sonderregelung für Geburten bis 1961

Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, greift eine Vertrauensschutzregelung. Betroffenen steht in diesem Fall eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen berufsunfähig sind. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Es müssen ausreichend Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt für diese Art von Tätigkeit vorhanden sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass diese Stellen frei und tatsächlich verfügbar sind.
  • Die Arbeit muss im Hinblick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein.
  • Die zumutbare Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen.
  • Die Fähigkeit, in einem anderen Beruf mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein. Jedoch wird geprüft, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zumutbar ist.
  • Die Unfähigkeit, in Ihrem bisherigen Beruf, für den Sie qualifiziert sind, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Allgemeinen gilt: Ein Beruf, für den Sie erfolgreich durch berufliche Rehabilitation ausgebildet oder umgeschult wurden, ist immer zumutbar.

Wohngeld

Rentner mit geringem Einkommen können unter bestimmten Bedingungen Wohngeld beantragen. Dies dient dazu, die Wohnkosten zu entlasten. Um Wohngeld zu erhalten, müssen Rentner bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Die Höhe des Wohngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Miete und der Familiengröße.

Pflegeleistungen

Rentner, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung umfassen

  • Das Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Pflegehilfsmittel
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Rentner müssen pflegebedürftig sein und bestimmte Pflegegrade erfüllen, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den Medicproof im Auftrag der Pflegekassen ermittelt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Leistungen der Pflegeversicherung nicht alle Pflegekosten abdecken und dass es im Bedarfsfall auch sinnvoll sein kann, ergänzende private Pflegezusatzversicherungen abzuschließen.

Unter bestimmten Bedingungen haben Rentner auch Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, um ihre Gesundheit zu fördern und ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Auf diese haben Sie Anspruch, wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die durch diese Maßnahmen verbessert werden können.

Witwen- und Witwerrente

Wenn der Ehepartner oder Lebenspartner verstirbt, haben Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Die Höhe dieser Rente hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Rentenansprüche des Verstorbenen.

Fazit

Die individuellen Ansprüche auf Leistungen hängen von verschiedenen Faktoren wie der Rentenhöhe, den gezahlten Beiträgen und anderen persönlichen Umständen ab. Eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder andere Beratungsstellen kann dabei helfen, die spezifischen Ansprüche zu klären.

Älteres Ehepaar betrachtet gemeinsam einen Laptop.

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