Im Alter mit einer geringen Rente konfrontiert zu sein ist eine Realität, die viele Menschen betrifft. Verschiedene Faktoren spielen dabei eine Rolle, darunter unzureichende Einzahlungen während des Arbeitslebens, Teilzeitarbeit oder Arbeitslosigkeit. Die sogenannte Grundrente soll genau den Menschen helfen, die mit ihrer Altersrente allein nicht auskommen.
Die Grundrente ist ein bedeutendes Thema für viele Menschen in Deutschland. Sie zielt auf Menschen ab, die jahrzehntelange gearbeitet haben, aber dennoch eine niedrige Rente beziehen und bietet ihnen eine angemessene finanzielle Unterstützung. Auf Grundlage einer umfassenden Prüfung wurde ermittelt, wer für die Grundrente infrage kommt und einen Grundrentenzuschlag erhält.
Die Grundrente fungiert als Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Berechtigte Rentner in Deutschland erhalten einen individuellen Zuschlag zu ihrer Rente, der ihren Lebensunterhalt verbessern soll. Die Grundrente hebt niedrige Renten durch einen individuell berechneten Zuschlag an. Manchmal wird die Grundrente auch unter Begriffen wie Mindestrente, Garantierente oder Grundrentenzuschlag erwähnt.
Die Grundrente wurde eingeführt, um einem weitverbreiteten Problem entgegenzuwirken: Viele Rentner sahen sich trotz langer Berufstätigkeit nur mit einer unzureichenden Rente konfrontiert. Besonders betroffen waren jene in Deutschland, die über Jahre hinweg deutlich unter dem Mindestlohn verdienten.
Darunter fielen Personen im Niedriglohnsektor, aber auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber. Frauen mit unregelmäßiger Erwerbsbiografie, beispielsweise aufgrund der Kindererziehung, waren ebenfalls stark betroffen. Ihre Beiträge zur Rentenversicherung waren gering, weshalb ihre Rentenansprüche entsprechend niedrig ausfielen. In manchen Fällen reichte die Rente nicht einmal für die Deckung des täglichen Bedarfs aus. Die Grundrente zielt darauf ab, diesen Missstand zu mildern, indem sie die gesetzliche Rente anhebt.
Die Hauptbedingung für die Berechtigung zur Grundrente liegt in den Beitragszeiten, insbesondere den Jahren der Einzahlung in die Rentenversicherung. Diese Zeiten, manchmal auch als Entgeltzeiten bezeichnet, werden gemäß spezifischen Kriterien bewertet, um die Grundrentenzeiten zu bestimmen.
Um Anspruch auf die Grundrente zu haben, müssen Personen bis zum Renteneintrittsalter mindestens 33 Jahre relevante Beitragszeiten vorweisen können. In einigen Fällen gelten Ausnahmen. Die volle Grundrente wird erst ab 35 relevanten Beitragsjahren gewährt. Personen mit 33 oder 34 Beitragsjahren nach den Grundrentenkriterien erhalten die Grundrente in gestaffelter Form.
Eine weitere wesentliche Bedingung ist, dass das durchschnittliche Einkommen in den 33 bis 35 Beitragsjahren nicht mehr als 80 Prozent des deutschen Durchschnittsverdienstes betragen darf. Dabei werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen mindestens 30 Prozent dieses Verdienstes erzielt wurden. Für einen Anspruch auf Grundrente ist somit eine dauerhaft niedrige oder zumindest über längere Zeit geringe Verdiensthöhe erforderlich.
Als Beitragszeiten für die Grundrente werden sämtliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen gezählt. Dazu kommen noch Tätigkeiten wie:
Nicht alle Versicherungszeiten werden automatisch zu den Grundrentenzeiten gezählt. Ausgenommen sind:
Grundsätzlich gilt, dass bei Beschäftigung mit einem Minijob von 538 Euro der Grundrentenanspruch nicht gleich entfällt. Dennoch hat der Staat Hinzuverdienstgrenzen festgelegt. Derzeit liegt die Einkommensobergrenze bei monatlich 1.375 Euro für Alleinstehende, für Paare bei 2.144 Euro.
Der Teil des Einkommens, der über diesen Grenzen liegt, wird zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Einkommen, dass jedoch jeweils 1.759 Euro und 2.529 Euro übersteigt, wird vollständig angerechnet.
Beim Bezug der Grundrente werden verschiedene Einkommensarten berücksichtigt:
Gut zu wissen: Vermögenwerte wie das eigene Auto oder Immobilien werden bei der Einkommensprüfung nicht berücksichtigt.
Für Rentner, die zusätzlich Wohngeld oder Grundsicherung erhalten, soll die Grundrente nicht in voller Höhe als Einkommen angerechnet werden. Stattdessen liegt der Freibetrag je nach Höhe der Rente bei mindestens 100 Euro, maximal jedoch bei 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung.
Betroffene können den Grundrentenzuschlag auch dann erhalten, wenn sie sich für eine vorgezogene Altersrente entschieden haben. Der Zuschlag wird dann in die Rentenberechnung einbezogen, bevor der Abschlag angewendet wird. Somit profitieren diese von der Aufwertung ihrer langjährigen Beitragszeiten, auch wenn sie die Rente früher in Anspruch nehmen. Zunächst wird der reguläre Rentenanspruch inklusive Grundrentenzuschlag berechnet. Anschließend wird der Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente von diesem Betrag abgezogen.
Nein. Auch wenn Renten an sich zumindest anteilig steuerpflichtig sind, bleibt der Grundrentenzuschlag steuerfrei. Nur das zu versteuernde Einkommen neben der Grundrente wird auf diese angerechnet. Steuerfreie Einnahmen wie aus Minijobs werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Empfänger der Grundrente genießen daher eine teilweise Steuerfreiheit ihrer Zusatzleistungen.